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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 28. September 2004, G 16/03 (VfSlg. 17300/2004) und vom 7. Juni 2005, G 135/04 (VfSlg. 17550/2005) festgehalten, dass es sich beim PressefördG 2004 um ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz handelt, dem ausschließlich "Innennormcharakter" zukommt. Es bindet also nur die Verwaltung selbst, wirkt aber nicht unmittelbar nach außen und statuiert keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen. Nach den genannten Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes ist es daher von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin durch die Bestimmungen des PressefördG 2004 in ihrer "Rechtssphäre" berührt wird und einen Anspruch auf Förderung aus diesem Gesetz ableiten kann. Von daher ist die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin, über die Zuerkennung der beantragten Presseförderung durch Bescheid abzusprechen, nicht rechtswidrig. Unzutreffend ist nämlich auch der Einwand, es müsse zwischen der hoheitlichen Entscheidung über den Anspruch einerseits und der privatwirtschaftlichen Förderungsvergabe andererseits unterschieden werden. Ein solches zweistufiges Förderungsmodell (vgl. dazu etwa Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage (1996), S. 47) ist im PressefördG 2004 nämlich nicht vorgesehen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040074.X01Im RIS seit
18.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011