RS Vwgh 2007/5/23 2005/03/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0203 E 2. Mai 2007 RS 4

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund der durch § 35 Abs 3 EisenbahnG gebotenen Abwägung der durch das Projekt entstehenden Vorteile für die Öffentlichkeit gegenüber den der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachsenden Nachteilen kann ein - für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung erforderliches - Überwiegen der öffentlichen Interessen nur dann bejaht werden, wenn die geltend gemachten gegenteiligen Interessen eingehend geprüft und als weniger schwer wiegend beurteilt wurden. Dies erfordert eine nachvollziehbare, sachverhaltsbezogene Auseinandersetzung mit einem entsprechend konkreten Vorbringen von Parteien im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030094.X05

Im RIS seit

07.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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