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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 10483/1985Leitsatz
Stmk. RaumOG 1974; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung einiger Worte in §51 Abs7 sowie des zweiten Satzes in §3 Abs7 Z3 als verfassungswidrigSpruch
Die bf. Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 30. Oktober 1980 wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz das Ansuchen der bf. Gesellschaft um Bewilligung der "Sonderwidmung für Baumarkt" für näher bezeichnete Grundstücke ab. Der Gemeinderat stützte diese Entscheidung insbesondere auf §51 Abs7 des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. 127, idF der Stmk. Raumordnungsgesetznov. 1980, LGBl. 51, (im folgenden: ROG 1974) sowie §3 der Stmk. Bauordnung 1968 und verwies darauf, daß eine V iS des §51 Abs7 ROG 1974 nicht erlassen worden sei. Dieser Bescheid ist Gegenstand der vorliegenden VfGH-Beschwerde.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wendung "und von Einkaufszentren" im §51 Abs7 sowie des zweiten Satzes der Z3 im §3 Abs7 des ROG 1974 ein und hob diese Gesetzesstellen mit dem Erk. G36/85 vom 21. Juni 1985 als verfassungswidrig auf.
III. Wie aus den Entscheidungsgründen des eben angeführten Erk. hervorgeht, wendete die bel. Beh. die als verfassungswidrig befundenen Vorschriften an. Nach der Lage des Falles ist es offenkundig, daß sich diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der bf. Gesellschaft als nachteilig erweist.
Es ist daher auszusprechen, daß die bf. Partei durch den angefochtenen Bescheid wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wurde sowie daß der Bescheid aufgehoben wird (vgl. etwa VfGH 13. März 1985 B616/82).
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B640.1980Dokumentnummer
JFT_10149376_80B00640_00