Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §364a;Rechtssatz
Nach den Erkenntnissen vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, und vom 2. Mai 2007, Zl 2004/03/0203, und dem Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0209, kann eine Partei im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung untrennbar verbunden und im EisenbahnG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein. Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen betreffen keine nach dem EisenbahnG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364a ABGB, zum Gegenstand haben.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030094.X02Im RIS seit
07.06.2007