RS Vwgh 2007/5/23 2005/03/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0213 E 30. Juni 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer bzw Miteigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG sind Parteien im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren und können einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihr dadurch erwachsenden Nachteile (vgl § 35 Abs 3 EisenbahnG) oder dass die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei (siehe das Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, mit dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels aufgehoben wurde, und das den gegenständlichen vierten Abschnitt betreffende Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Zl 99/03/0112).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030094.X01

Im RIS seit

07.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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