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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung -
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage (Kompaktkläranlage) und zur Versickerung der biologisch gereinigten Sanitärabwässer eines geplanten Funparks über einen Sickerschacht auf diesem Grundstück in den Untergrund unter Auflagen erteilt. Die Beschwerde des Eigentümers eines benachbarten Grundstückes wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass die bewilligte Versickerung der Abwässer das Grundwasser auf dem Grundstück des Bf beeinträchtige, zumal die Anlage für die nach Ansicht des Bf tatsächlich zu erwartende Besucherzahl zu klein dimensioniert sei. Den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Bf damit, dass es durch die Errichtung der Kleinkläranlage "zu Emissionen in das Grundwasser kommen kann". Bei einem Beschwerdeerfolg könnten zwar die baulichen Maßnahmen rückgängig gemacht werden, nicht jedoch die "Beeinträchtigungen und Schadenszufügungen". Die "zu befürchtenden Eingriffe" seien daher für den Bf schwerwiegend, weshalb für ihn mit der Ausübung der wasserrechtlichen Bewilligung ein unverhältnismäßig größerer Nachteil verbunden sei. Mit dem zur Antragsbegründung erstatteten Vorbringen ist der Bf dem Konkretisierungsgebot nicht ausreichend nachgekommen, weil er eine Konkretisierung hinsichtlich Art und Ausmaß der befürchteten Grundwasserverschmutzung unterlassen hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070021.A01Im RIS seit
09.08.2007