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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei auf deren Ansuchen die Bergwerksberechtigung für eine näher bezeichnete Überschar gemäß § 34 Abs. 1 MinroG verliehen. Aus dem Anhörungsrecht kann nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle (nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die "berührte" Gemeinde) geschlossen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/04/0123). Die belangte Behörde war insofern auch nicht verpflichtet, zu den eingewendeten Bedenken Ermittlungen durchzuführen. Es war auch nicht Aufgabe der belangten Behörde, zu einem "für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis" zu gelangen. In diesem von der Beschwerdeführerin der Sache nach allein geltend gemachten Recht konnte sie daher nicht verletzt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004040196.X02Im RIS seit
14.08.2007Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010