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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ORF-G 2001 §13 Abs8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/04/0140 E 11. Oktober 2007Rechtssatz
Der Begriff "Inhalt" im Sinne des § 13 Abs. 8 ORF-G ist weit gefasst, sodass alles, was nicht "Titel" und "Blattlinie" ist, als "Inhalt" des periodischen Druckwerks anzusehen ist. Ein beigelegtes Extra ist somit als Inhalt gemäß § 13 Abs. 8 ORF-G zu qualifizieren, gleichgültig ob eine alternative Vertriebsform besteht und beworben wird. Dass durch den Hinweis auf eine alternative Bezugsmöglichkeit die durch das Zugabenverbot (§ 9a UWG) verpönte Akzessorietät zwischen dem Erwerb der Hauptware (Druckschrift) und dem Erwerb der Nebenware (Sticker von Fußballern) aufgelöst werde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil der vorliegende Sachverhalt ausschließlich nach § 13 Abs. 8 ORF-G zu beurteilen ist. Durch den gesprochenen Text "TV-Media jetzt neu. Mit Stickern als Extra. ..." wurde daher - ungeachtet der am unteren Bildrand erfolgten Einblendung der alternativen Bezugsmöglichkeit - ein Hinweis auf den Inhalt transportiert.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040204.X03Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019