RS Vwgh 2007/5/23 2006/04/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs8;
ORF-G 2001 §37 Abs4;
UWG 1984 §9a;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/04/0140 E 11. Oktober 2007

Rechtssatz

Der Begriff "Inhalt" im Sinne des § 13 Abs. 8 ORF-G ist weit gefasst, sodass alles, was nicht "Titel" und "Blattlinie" ist, als "Inhalt" des periodischen Druckwerks anzusehen ist. Ein beigelegtes Extra ist somit als Inhalt gemäß § 13 Abs. 8 ORF-G zu qualifizieren, gleichgültig ob eine alternative Vertriebsform besteht und beworben wird. Dass durch den Hinweis auf eine alternative Bezugsmöglichkeit die durch das Zugabenverbot (§ 9a UWG) verpönte Akzessorietät zwischen dem Erwerb der Hauptware (Druckschrift) und dem Erwerb der Nebenware (Sticker von Fußballern) aufgelöst werde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil der vorliegende Sachverhalt ausschließlich nach § 13 Abs. 8 ORF-G zu beurteilen ist. Durch den gesprochenen Text "TV-Media jetzt neu. Mit Stickern als Extra. ..." wurde daher - ungeachtet der am unteren Bildrand erfolgten Einblendung der alternativen Bezugsmöglichkeit - ein Hinweis auf den Inhalt transportiert.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040204.X03

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten