RS Vwgh 2007/5/23 2005/08/0123

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35;
ASVG §67 Abs10;
AVG §9;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde nahm den Beschwerdeführer "als Masseverwalter und Dienstgeber" für die während des Konkursverfahrens fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge der Gemeinschuldnerin in Anspruch. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat den erstinstanzlichen Bescheid nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin erlassen. Während des Konkursverfahrens ist ein Beitragsbescheid der Gebietskrankenkasse an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse betreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 98/08/0253). Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses hört jedoch die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters auf, der Gemeinschuldner - dessen fortbestehende rechtliche Existenz vorausgesetzt - wird wieder selbst verfügungsfähig (vgl. etwa OGH vom 24. Juni 1999, 8 Ob 190/98v). Eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers "als Masseverwalter" (d.h. als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners) ist jedenfalls nach der Aufhebung des Konkurses demnach nicht möglich. Aber auch "als Dienstgeber" kann der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen werden, weil - auch während des Konkursverfahrens - Dienstgeber gemäß § 35 ASVG die Gemeinschuldnerin, die durch den Masseverwalter vertreten wird, bleibt (vgl. OGH vom 28. April 2005, 8 ObS 6/05y, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 91/08/0124). Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Masseverwalter wäre allerdings im Wege einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG möglich (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0223).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Masseverwalter Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080123.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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