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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §135;Rechtssatz
Eine Verspätung ist dann entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130073.X02Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013