RS Vwgh 2007/5/23 2005/08/0091

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z1;
WKG 1998 §2;

Rechtssatz

Wurde das Ruhen des Gewerbebetriebes bzw. der Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungsanstalt angezeigt, ist der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 1 GSVG dann erfüllt, wenn das Gewerbe tatsächlich nicht ausgeübt wird. Der angeführte Tatbestand setzt nämlich einerseits die Anzeige des Ruhens, andererseits das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraus (Hinweis E 16.12.1997, 95/08/0346).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080091.X02

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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