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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wurde das Ruhen des Gewerbebetriebes bzw. der Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungsanstalt angezeigt, ist der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 1 GSVG dann erfüllt, wenn das Gewerbe tatsächlich nicht ausgeübt wird. Der angeführte Tatbestand setzt nämlich einerseits die Anzeige des Ruhens, andererseits das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraus (Hinweis E 16.12.1997, 95/08/0346).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080091.X02Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008