RS Vwgh 2007/5/24 2003/12/0089

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
DGO Graz 1957 §52a idF 1989/037;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid (Berufungsbescheid) enthält zwei Absprüche: Zum einen wird eine Ruhegenusszulage in bestimmter Höhe "zuerkannt", zum anderen das Mehrbegehren auf Anrechnung der Verwendungszulage (bezogen auf die "Fraktionszulage" des Beamten für seine Tätigkeit als Personalvertreter im Zeitraum vom 1. Jänner 1983 bis zum 31. Dezember 1993) und der Allgemeinen Dienstzulage in die Bemessungsgrundlage für die Ruhegenusszulage abgewiesen. Der erste Ausspruch ist als betragsmäßige Festsetzung der gebührenden Ruhegenusszulage zu verstehen. Der zweite Ausspruch ist hingegen formell als eigener Spruchteil verfehlt, sondern stellt ein bloßes Begründungselement für die erstgenannte Entscheidung dar. Allerdings bewirkt der gesonderte Abspruch keine Rechtsverletzung des Beamten, die zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Spruch und Begründung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003120089.X01

Im RIS seit

20.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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