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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid (Berufungsbescheid) enthält zwei Absprüche: Zum einen wird eine Ruhegenusszulage in bestimmter Höhe "zuerkannt", zum anderen das Mehrbegehren auf Anrechnung der Verwendungszulage (bezogen auf die "Fraktionszulage" des Beamten für seine Tätigkeit als Personalvertreter im Zeitraum vom 1. Jänner 1983 bis zum 31. Dezember 1993) und der Allgemeinen Dienstzulage in die Bemessungsgrundlage für die Ruhegenusszulage abgewiesen. Der erste Ausspruch ist als betragsmäßige Festsetzung der gebührenden Ruhegenusszulage zu verstehen. Der zweite Ausspruch ist hingegen formell als eigener Spruchteil verfehlt, sondern stellt ein bloßes Begründungselement für die erstgenannte Entscheidung dar. Allerdings bewirkt der gesonderte Abspruch keine Rechtsverletzung des Beamten, die zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Spruch und Begründung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003120089.X01Im RIS seit
20.08.2007