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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0207Rechtssatz
Die Glaubhaftmachung nach § 28 Abs. 7 AuslBG ist der Beschuldigten nicht gelungen, da sie weder konkrete Umstände, aus denen auf eine selbständige Tätigkeit der Ausländerinnen hätte geschlossen werden können, noch eine Unentgeltlichkeitsvereinbarung glaubhaft gemacht hat. Die Rechtsvermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG greift insbesondere dann, wenn Ausländer ihre persönlichen Dinge in Räumlichkeiten verwahren, zu denen Betriebsfremde keinen Zutritt haben, wie etwa in Spinden, die sich in für Betriebsfremde nicht zugänglichen Hinterzimmern befinden (Hinweis etwa auf die E 15.12.1999, Zl. 99/09/0078, und 21.9.2005, Zl. 2004/09/0083). (Hier: Zu Recht hat die belangte Behörde auch die Vereinbarung von prozentuellen Provisionen für das Animieren zum Genuss von Getränken in ihre Wertung als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit einbezogen (Hinweis E 14.11.2002, Zl. 99/09/0167).)
Schlagworte
Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090196.X01Im RIS seit
10.07.2007