RS Vwgh 2007/5/24 2005/15/0052

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §31;

Rechtssatz

Gemäß § 31 Abs 3 EStG 1988 in der Fassung vor der mit dem StruktAnpG 1996, BGBl 201, vorgenommenen Änderung waren die Einkünfte iSd § 31 EStG nur insoweit steuerpflichtig, als sie jenen Teil von 100.000 S überstiegen, der dem veräußerten Anteil entsprach. Dieser Freibetrag von 100.000 S für die Veräußerung einer Beteiligung iSd § 31 EStG bemaß sich nach dem Verhältnis des veräußerten Anteils zum Kapital der Gesellschaft. War ein Steuerpflichtiger zu 50% beteiligt und veräußerte er diese Beteiligung zur Gänze, stand der Freibetrag im Ausmaß von 50.000 S zu (siehe Hofstätter/Reichel, Tz 13 zu § 31 EStG 1988 mit Hinweisen auf die historische Entwicklung der Bestimmung, und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 31 Tz 25).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150052.X03

Im RIS seit

21.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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