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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §31;Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs 3 EStG 1988 in der Fassung vor der mit dem StruktAnpG 1996, BGBl 201, vorgenommenen Änderung waren die Einkünfte iSd § 31 EStG nur insoweit steuerpflichtig, als sie jenen Teil von 100.000 S überstiegen, der dem veräußerten Anteil entsprach. Dieser Freibetrag von 100.000 S für die Veräußerung einer Beteiligung iSd § 31 EStG bemaß sich nach dem Verhältnis des veräußerten Anteils zum Kapital der Gesellschaft. War ein Steuerpflichtiger zu 50% beteiligt und veräußerte er diese Beteiligung zur Gänze, stand der Freibetrag im Ausmaß von 50.000 S zu (siehe Hofstätter/Reichel, Tz 13 zu § 31 EStG 1988 mit Hinweisen auf die historische Entwicklung der Bestimmung, und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 31 Tz 25).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150052.X03Im RIS seit
21.06.2007Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016