RS Vwgh 2007/5/24 2006/07/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/07/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0104 B 15. Juli 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nach § 17 Abs 3 Satz 4 ZustG nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, daß der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Bf im vorliegenden Fall aber schon am Tage nach der im Sinne des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG bewirkten Zustellung des angefochtenen Bescheides von diesem Zustellvorgang Kenntnis erlangt, dann hatte ihre Abwesenheit am Zustelltag selbst eine Unwirksamkeit des Zustellvorganges rechtlich nicht zur Folge (Hinweis E 23.11.1993, 93/11/0085; E 20.6.1994, 94/10/0022; E 24.3.1998, 94/05/0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070101.X01

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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