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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/07/0102Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0104 B 15. Juli 1998 RS 1Stammrechtssatz
Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nach § 17 Abs 3 Satz 4 ZustG nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, daß der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Bf im vorliegenden Fall aber schon am Tage nach der im Sinne des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG bewirkten Zustellung des angefochtenen Bescheides von diesem Zustellvorgang Kenntnis erlangt, dann hatte ihre Abwesenheit am Zustelltag selbst eine Unwirksamkeit des Zustellvorganges rechtlich nicht zur Folge (Hinweis E 23.11.1993, 93/11/0085; E 20.6.1994, 94/10/0022; E 24.3.1998, 94/05/0242).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070101.X01Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017