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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/14/0022 E 14. Dezember 2006 RS 1Stammrechtssatz
Die Zurechnung von Einkünften ist keineswegs eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde. Die Behörde hat vielmehr ohne Ermessensspielraum zu beurteilen, wer Zurechnungssubjekt von Einkünften ist. Diese Frage ist grundsätzlich danach zu entscheiden, wer die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Hinweis E 9. November 2004, 99/15/0008).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150052.X01Im RIS seit
21.06.2007Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016