RS Vwgh 2007/5/24 2006/15/0366

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;
BAO §111 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 111 Abs 1 und 2 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer - vorher angedrohten - Zwangsstrafe zu erzwingen. Zur Erzwingung einer Anordnung auf Einreichung von Abgabenerklärungen dürfen Zwangsstrafen iSd § 111 BAO angedroht und festgesetzt werden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 98/14/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150366.X01

Im RIS seit

21.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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