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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 111 Abs 1 und 2 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer - vorher angedrohten - Zwangsstrafe zu erzwingen. Zur Erzwingung einer Anordnung auf Einreichung von Abgabenerklärungen dürfen Zwangsstrafen iSd § 111 BAO angedroht und festgesetzt werden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 98/14/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150366.X01Im RIS seit
21.06.2007