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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §245 Abs3;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde Unklarheit geschaffen, indem der Wiederaufnahmebescheid und der Sachbescheid im Kopf gleich bezeichnet wurden (nämlich als "EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2001" ) und in der Rechtsmittelbelehrung sowohl des Wiederaufnahmebescheides als auch des Sachbescheides der Abgabepflichtige dazu angeleitet wurde, im Falle einer Berufungserhebung den bekämpften Bescheid mit Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 14. März 2005 zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage ist - ungeachtet des Verfassens der Eingaben durch berufsmäßige Parteienvertreter - objektiv zweifelhaft, ob sich die Ansuchen um Verlängerung der Berufungsfrist, die als mit Berufung zu bekämpfenden Bescheid den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 14. März 2005 bezeichnen (und weder zur Verfahrenswiederaufnahme noch zur Einkommensteuer weitere Ausführungen enthalten), auf den Wiederaufnahmebescheid oder auf den Sachbescheid oder - was durchaus naheliegend ist - auf beide Bescheide bezogen haben (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0042). Es war dem Abgabepflichtigen daher unbenommen, auch noch in der Berufung gegen den Bescheid, mit dem das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 273 Abs 1 BAO zurückwies, bzw im Laufe dieses Berufungsverfahrens anzugeben, worauf sich diese Fristerstreckungsansuchen - innerhalb der durch die Formulierung dieser Ansuchen gesteckten Grenzen - bezogen haben. (Hier: Mit einer beim Finanzamt am 22. Juli 2005 eingelangten Eingabe erhob der Abgabepflichtige Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 14. März 2005 und gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 14. März 2005 und beantragte mit näherer Begründung, den Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt wurde, ersatzlos aufzuheben. Damit scheide auch der Sachbescheid vom 14. März 2005 aus dem Rechtsbestand aus. Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme führte das Finanzamt aus, die Berufungsfrist sei bereits am 18. April 2005 abgelaufen. Mit Ausfertigungsdatum 14. März 2005 seien sowohl der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch der Einkommensteuerbescheid 2001 ergangen. Der Abgabepflichtige habe innerhalb offener Berufungsfrist einen Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist eingebracht, in welchem in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2001 um Fristerstreckung ersucht worden sei. Auch die weiteren - jeweils fristgerecht eingebrachten - Fristerstreckungsanträge vom 17. Mai 2005 und vom 2. Juni 2005 hätten sich ausschließlich auf den Einkommensteuerbescheid 2001 bezogen. In sämtlichen Fristerstreckungsersuchen hätte jedoch jegliche Bezugnahme auf den Wiederaufnahmebescheid gefehlt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150043.X03Im RIS seit
21.06.2007