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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §246 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Unternehmer; Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom 30. November 1982, 82/14/0058, das Erkenntnis vom 28. Juni 2006, 2002/13/0119, 0120, sowie den Beschluss vom 9. März 2005, 2001/13/0189). Nach dieser Rechtsprechung kommt hinsichtlich Umsatzsteuer betreffende Bescheide, die an eine Personenvereinigung gerichtet sind, nur dieser das Berufungsrecht gemäß § 246 Abs. 1 BAO zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150110.X01Im RIS seit
26.06.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015