RS Vwgh 2007/5/24 2007/15/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §246 Abs1;
UStG 1994 §19 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Unternehmer; Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom 30. November 1982, 82/14/0058, das Erkenntnis vom 28. Juni 2006, 2002/13/0119, 0120, sowie den Beschluss vom 9. März 2005, 2001/13/0189). Nach dieser Rechtsprechung kommt hinsichtlich Umsatzsteuer betreffende Bescheide, die an eine Personenvereinigung gerichtet sind, nur dieser das Berufungsrecht gemäß § 246 Abs. 1 BAO zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150110.X01

Im RIS seit

26.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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