TE Vfgh Erkenntnis 2006/9/25 B1125/03

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art18 Abs2
Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht §269
Stmk LandesbeamtenG 1974
Stmk LGBlG §2 Abs1 litb
Stmk VerlautbarungsG §2 Abs1 litb
Stmk Landtags-GeschäftsO 2005- GeoLT 2005

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Zulagen und Vorrückungsbeträge für Bedienstete in Regierungsbüros mangels ordnungsgemäßer Kundmachung und mangels gesetzlicher Grundlage

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Land Steiermark ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin, einer Bediensteten der Landtagsdirektion, auf Zuerkennung einer Personalzulage mangels eines Rechtsanspruches zurückgewiesen wurde.

2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde am 15. März 2006 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1979, GZ 1 Vst Re 1/25 - 1979, betreffend: Büros der Regierungsmitglieder, Zuerkennung von Vorrückungsbeträgen für Bedienstete der Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b), von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 25. September 2006, V19/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die genannte Verordnung gesetzwidrig war.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige-Beschwerde erwogen:

1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene oder als gesetzwidrig erkannte Bestimmungen einer Verordnung im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Der Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen bewirkt aber offenkundig nicht, dass für die Zuerkennung der von der Beschwerdeführerin per 1. Jänner 2001 beantragten Personalzulage eine Rechtsgrundlage gegeben wäre.

Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anwendung der nun als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen als nachteilig für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin erwiesen hätte. Demnach ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden (vgl. VfGH 17.3.2006 B1121/03, VfGH 25.2.2003 B157/02).

Im Lichte dieser Ausführungen ist der belangten Behörde auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz oder eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nicht vorzuwerfen (vgl. auch VfSlg. 10.304/1984).

2. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer im Beschwerdefall präjudiziellen Verordnungsbestimmung geführt hat, war der Beschwerdeführerin der Ersatz der Prozesskosten zuzusprechen (vgl. zB VfSlg. 13.545/1993, 14.682/1996). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327 sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in der Höhe von € 180 enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge, Verwendungszulage, Verordnungsbegriff, Verordnung, Kundmachung, Landtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1125.2003

Dokumentnummer

JFT_09939075_03B01125_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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