RS Vwgh 2007/5/24 2006/15/0365

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;

Rechtssatz

Der die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung regelnde § 281 BAO sieht weder in seiner Stammfassung noch in der durch das AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, geänderten Fassung einen Antrag der Partei auf Aussetzung vor. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterbleiben einer Entscheidung über die Berufung besteht nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 13. Mai 2003, 99/15/0238). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde selbst im Falle einer - hier nicht gegebenen - bescheidmäßigen Aussetzung des Berufungsverfahrens eine darauf folgende allenfalls rechtswidrige Fortsetzung des Berufungsverfahrens den Berufungswerber nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen (vgl nochmals das hg Erkenntnis vom 13. Mai 2003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150365.X01

Im RIS seit

21.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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