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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §281;Rechtssatz
Der die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung regelnde § 281 BAO sieht weder in seiner Stammfassung noch in der durch das AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, geänderten Fassung einen Antrag der Partei auf Aussetzung vor. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterbleiben einer Entscheidung über die Berufung besteht nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 13. Mai 2003, 99/15/0238). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde selbst im Falle einer - hier nicht gegebenen - bescheidmäßigen Aussetzung des Berufungsverfahrens eine darauf folgende allenfalls rechtswidrige Fortsetzung des Berufungsverfahrens den Berufungswerber nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen (vgl nochmals das hg Erkenntnis vom 13. Mai 2003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150365.X01Im RIS seit
21.06.2007