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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen findet sich § 24 Abs. 3 KStG 1988 i.V.m. § 45 EStG 1988. Gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlung jener Steuer anpassen, d.h. somit erhöhen oder vermindern, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Es ist sohin in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus § 45 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, der der voraussichtlichen Jahreskörperschaftsteuer entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1997, 95/14/0117, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2002, G 11/02). Die dem Finanzamt gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 eingeräumte Befugnis steht auch dem unabhängigen Finanzsenat als Berufungsinstanz zu (§ 279 Abs. 1 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150037.X01Im RIS seit
26.07.2007