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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;Rechtssatz
Zwar ist bei einer Konstellation, wie sie die Beamtin geltend macht, bei der also Teilkenntnisse aus mehreren Studiengebieten benötigt werden, nicht darauf abzustellen, ob bloß in einem der Teilgebiete (etwa: Rechtswissenschaften) ein Kenntnisstand, wie er üblicherweise nur im Rahmen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben wird, erforderlich ist, sondern darauf, ob die auf Hochschulniveau stehenden, am Arbeitsplatz benötigten Kenntnisse in den einzelnen Teilgebieten den Gegenstand eines Hochschulstudiums bilden können und die Summe dieser Kenntnisse einen einem Hochschulstudium vergleichbaren Umfang erreicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0223).
Daraus ist für die Beamtin aber nichts gewonnen: Da sich der überwiegende Teil allein ihrer Tätigkeit im Bereich "Luftfahrthindernisse" (V. Teil des Luftfahrtgesetzes) auf eine Feststellung der geographischen Lage von Objekten, die Darstellung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung einschlägiger und eindeutiger Bestimmungen aus dem Luftfahrtgesetz und auf eine im Aufbau immer wieder ähnliche und den Sachverhalt lediglich zusammenfassende Bescheiderstellung bezogen hat, bildet hiefür ein Universitätsstudium - auch unter Anlegung des zuletzt aufgezeigten Gesichtspunktes - keine Voraussetzung. Vielmehr handelt es sich dabei schon typischerweise um Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits die durch die Absolvierung einer Höheren Lehranstalt erworbene Bildung (also etwa HTL-Niveau), andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003120100.X02Im RIS seit
11.07.2007