Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Auf einen Pumpversuch sind nach § 56 Abs 2 WRG 1959 die Bestimmungen über Zwangsrechte anwendbar. Das bedeutet, dass der Umstand, dass keine Übereinkommen zwischen den Beteiligten vorgelegt wurden, keinen Mangel eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen Pumpversuch darstellt. Wenn weder die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt noch ein Fall des § 111 Abs 4 WRG 1959 gegeben ist, hat die Wasserrechtsbehörde zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes bestehen und dieses entweder einzuräumen oder den Antrag als Folge der entgegenstehenden fremden Rechte abzuweisen. Die Nichtvorlage von privatrechtlichen Übereinkommen kann aber rechtens keinen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nach sich ziehen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070001.X04Im RIS seit
13.07.2007Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018