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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §26c Z5;Rechtssatz
Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde auch die Z. 5 des § 26c KStG 1988 eingefügt. Obwohl die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung keine Aussage treffen, liegt es auf der Hand, dass damit eine Verringerung der Vorauszahlung lediglich auf Grund der Änderung des Körperschaftsteuersatzes hintangehalten werden soll. Ob eine Verringerung der Vorauszahlung lediglich wegen der Änderung des Steuersatzes auf Grund eines Antrages oder im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens begehrt wird, ist gleichbedeutend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150037.X03Im RIS seit
26.07.2007