RS Vwgh 2007/5/24 2006/07/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/07/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0027 E 24. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Wird durch die Hinterlegung der Strafverfügung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Erhebung eines Einspruchs angemessener Zeitraum (hier von zehn Tagen) verbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070101.X04

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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