Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/07/0143 E 15. Dezember 1987 RS 2Stammrechtssatz
Einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 103 WRG) ist bei entgegenstehenden fremden "Rechten - unter der Voraussetzung, dass eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann (§ 60 Abs 2 WRG) - das Verlangen nach Einräumung von Zwangsrechten (§ 60 Abs 1 WRG) immanent, ohne dass es hiezu eines eigenen Antrages (oder sonst eines eigenen Hinweises des Gesuchstellers) bedarf. (Hinweis auf E vom 14.9.1978, 0978/78)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070001.X03Im RIS seit
13.07.2007Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018