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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs2;Rechtssatz
Zwar stellt ein innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG abgefertigtes Rechtshilfeersuchen unabhängig von der Kenntnis des Beschuldigten auch eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar (Hinweis auf die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 925 bzw. 927, E 13 ff, wiedergegebene Rechtsprechung), doch ist weiteres Erfordernis einer die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechenden Behördentätigkeit, dass sich diese erkennbar gegen eine bestimmte, individuell bezeichnete physische Person richtet und es somit eindeutig feststeht, um welche Person konkret es sich handelt (Hinweis etwa auf das E 21.4.2006, Zl. 2004/02/0385, u.a.). (Hier:
Das von der Strafbehörde erster Instanz an die BH gerichtete Rechtshilfeersuchen enthielt keinen gegen eine individuell bestimmte Person als Vertreter der GmbH gerichteten Verdacht und eignete sich bereits aus diesem Grund nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 AuslBG.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090119.X01Im RIS seit
26.06.2007