RS Vwgh 2007/5/24 2006/07/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Solange aber über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung kein Bescheid ergangen ist, kann der Antragsteller, nicht aber ein Gegner des Projektes die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn in einem ersten Verfahrensdurchgang eine Bewilligung erteilt, diese aber von der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und das Verfahren an die Erstbehörde zurückverwiesen wurde und die Erstbehörde im fortgesetzten Verfahren untätig bleibt.

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070044.X01

Im RIS seit

02.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten