Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Solange aber über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung kein Bescheid ergangen ist, kann der Antragsteller, nicht aber ein Gegner des Projektes die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn in einem ersten Verfahrensdurchgang eine Bewilligung erteilt, diese aber von der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und das Verfahren an die Erstbehörde zurückverwiesen wurde und die Erstbehörde im fortgesetzten Verfahren untätig bleibt.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070044.X01Im RIS seit
02.07.2007Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009