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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Antragstellerin ausführt, sie habe durch ihre Berufungsausführungen im Verwaltungsverfahren zu erkennen gegeben, dass nur die beantragte Arbeitskraft geeignet sei, die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil sie das Espresso (als Selbstständiger) jahrelang geführt habe und die Gäste nur ihretwegen kämen, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides auf, weil auch in einem solchen Fall die Ersatzkraftstellung vom Antragsteller nicht von Vornherein abgelehnt werden darf. Auch die - durchaus von der Antragstellerin festzulegenden - Besonderheiten des Arbeitsplatzes und damit auch der an eine Ersatzkraft gestellten besonderen Anforderungen hätte nämlich die Antragstellerin nicht von ihrer Obliegenheit entbunden, an einem Ersatzkraftstellungsverfahren iSd § 4b Abs. 1 AuslBG teilzunehmen. Auch im vorliegenden Fall sind daher - wie der VwGH in vergleichbaren Fällen wiederholt dargelegt hat - keine Feststellungen darüber zu treffen, zu welchem Ergebnis ein Ersatzkraftstellungsverfahren - hätte die Antragstellerin ein solches zugelassen - tatsächlich geführt hätte. Hat der antragstellende Arbeitgeber offensichtlich nur an der Einstellung eines(r) bestimmten Ausländers (Ausländerin) Interesse und lehnt deshalb die Stellung von Ersatzkräften ab, so hindert dies die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (vgl. zum Ganzen die E vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0242, und vom 28. Februar 2002, Zl. 99/09/0039, m.w.N.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004090012.X01Im RIS seit
10.07.2007