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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Enthält das Projekt Angaben über die erwarteten Auswirkungen auf die Gewässer insofern, als zwar von einer Absenkung des Grundwasserspiegels ausgegangen und auch eine Prognose über einen zu erwartenden Zustand bei Dauerentnahme abgegeben wird, aber - gestützt auf die Daten eines benachbarten Brunnens - eine Beeinträchtigung der Hausbrunnen ausgeschlossen wird, so liegt kein verbesserungsfähiger Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG iVm § 103 Abs 1 lit f WRG 1959 vor, da die Prüfung der Frage, ob tatsächlich und in welchem Umfang Auswirkungen eintreten können, der Behörde obliegt. Anders würde sich die Situation dann darstellen, wenn nur die Bfrin in der Lage wäre, die entsprechenden Unterlagen beizubringen (Hinweis E 25. Februar 2004, 2002/03/0273).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070001.X05Im RIS seit
13.07.2007Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018