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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / ZinsenLeitsatz
Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer für eine Verwaltungsübertretung verhängten und bereits bezahlten Geldstrafe nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH; Verzugszinsen sind Annex eines solchen Anspruches; Beginn des Verzuges; auf Zahlung von Zinsen und Kosten eingeschränktes Klagebegehren nach - verspäteter - Rückzahlung der Klagsforderung teilweise gerechtfertigtSpruch
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 4 vH Zinsen aus 600 S vom 4. Feber bis 5. April 1983 sowie Kosten im Betrage von 462 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen - am 11. Feber 1983 eingelangten - Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß die Wr. Landesregierung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Jänner 1981 über ihn wegen einer Verwaltungsübertretung (nach §99 Abs3 lita iVm. §37 Abs1 StVO) eine Geldstrafe von 500 S verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von je 50 S für das Verwaltungsverfahren erster und zweiter Instanz auferlegt habe; er habe die Geldstrafe und die Kostenbeiträge am 9. Feber 1981 bezahlt. Obwohl der VwGH mit Erk. vom 10. Dezember 1982 den Bescheid der Wr. Landesregierung aufgehoben habe, sei ihm trotz Mahnung mit Schreiben vom 26. Jänner 1983 der von ihm bezahlte Betrag von 600 S nicht rückgezahlt worden. Er begehrt daher, das Land Wien schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von 600 S samt 4 vH Zinsen seit 26. Jänner 1983 sowie die Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen.
2. Das beklagte Land Wien führte im wesentlichen aus, daß das Sachverhaltsvorbringen des Klägers mit dem Akteninhalt übereinstimme. Das als Rechtsgrund des Rückforderungsanspruches herangezogene Erk. des VwGH vom 10. Dezember 1982 sei bei ihm am 26. Jänner 1983 eingelangt. Die erforderlichen Maßnahmen, nämlich die Rückzahlung der entrichteten Verwaltungsstrafe einschließlich Kosten sowie die Erlassung eines Ersatzbescheides unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitlich eingetretene Strafverjährung seien unverzüglich in die Wege geleitet worden. Die beklagte Partei stelle daher den Antrag, die Klage abzuweisen.
3. Mit Eingabe vom 22. April 1983 gab der Kläger bekannt, daß die Klagsforderung am 5. April 1983 an ihn bezahlt worden sei und schränkte das Klagebegehren auf Zahlung von Zinsen aus 600 S vom 26. Jänner bis 5. April 1983 sowie auf Ersatz der Prozeßkosten ein.
4. Der VfGH hat erwogen:
4.1. In ständiger Rechtsprechung hat der VfGH seine Zuständigkeit nach Art137 B-VG in Ansehung von Ansprüchen auf Erstattung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH bejaht (vgl. VfSlg. 9498/1982 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Er hält an dieser Ansicht fest, die entsprechend auch auf das hier gestellte Begehren auf Verzugszinsen zutrifft, da diese Annex eines mit Klage nach Art137 B-VG geltend zu machenden vermögensrechtlichen Anspruches sind (vgl. VfSlg. 7571/1975 mit Bezugnahme auf 5987/1969).
4.2. Das - eingeschränkte - Klagebegehren ist teilweise gerechtfertigt.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die sinngemäße Anwendbarkeit des §1334 ABGB für den - auch hier gegebenen - Fall angenommen, daß ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis vorliegt und das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt; er hat iS dieser Bestimmung den Beginn des Verzuges nicht bereits mit der Zustellung des aufhebenden Erk. des VwGH, sondern erst ab dem Begehren des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Bf. auf Refundierung angenommen (vgl. VfSlg. 9498/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur). Es besteht kein Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen.
Aufgrund des vorgelegten Mahnschreibens des Klägers vom 26. Jänner 1983 steht fest, daß der Kläger dem beklagten Land Wien eine Frist zur Zahlung bis 4. Feber 1983 eingeräumt hat. Unter Bedachtnahme auf die vom Kläger selbst gestellte Frist war dem Zinsenbegehren im Hinblick auf den erst ab 4. Feber 1983 eingetretenen zumindest objektiven Zahlungsverzug stattzugeben, jedoch das Mehrbegehren abzuweisen.
4.3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §41 VerfGG iVm. §43 Abs2 ZPO und §35 VerfGG; in den zugesprochenen Kosten sind 24 S an Umsatzsteuer enthalten.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Zivilrecht, Zinsen, AnalogieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:A2.1983Dokumentnummer
JFT_10149374_83A00002_00