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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
§ 50 Abs. 6 WRG 1959 spricht in seinem ersten Satz davon, dass auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, "die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung" finden. Diese Anordnung bedeutet, dass sich die Instandhaltungspflicht primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen" im Sinne des Abs. 1 richtet. Bestehen solche nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Erst wenn auch dieser nicht ermittelt werden kann, trifft die Instandhaltungspflicht in dem durch Abs. 6 zweiter Satz eingeschränkten Umfang den Eigentümer (Hinweis E 18. September 2002, 98/07/0114). § 50 Abs. 6 WRG 1959 verpflichtet daher keinesfalls nur den Eigentümer einer Wasseranlage.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Diverses VwRallg3/5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070080.X03Im RIS seit
02.07.2007Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018