RS Vwgh 2007/5/24 2004/15/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Argentinien 1983 Art11;
DBAbk Argentinien 1983 Art23;
EStG 1988 §18 Abs3 Z2 idF 1996/201;

Rechtssatz

Grundsätzlich soll bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine Besteuerung erreicht werden, wie sie auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten vorgenommen wird (vgl das hg. Erkenntnis vom 25. September 2001, 99/14/0217, VwSlg 7652 F/2001). Wie Perstel (Freistellungsmethode und innerstaatliche Einkommensermittlung, in Sutter/Wimpissinger, Freistellungs- und Anrechnungsmethode in Doppelbesteuerungsabkommen, 127 ff, insbesondere 148f) zutreffend aufzeigt, erfordert auch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Berücksichtigung der Auslandseinkünfte bei der Einschleifregelung des § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988: Die Einschleifregelung soll von jenem Gesamtbetrag der Einkünfte bemessen werden, der dem Welteinkommen zu Grunde liegt, unabhängig davon, ob ein Teil der Einkünfte solche sind, die als Auslandseinkünfte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind. Für die in § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 angesprochene Grenze des Gesamtbetrages der Einkünfte ist es somit unerheblich, dass ein Teil dieser Einkünfte nach Art. 11 des DBA-Argentinien von der Einkommensteuer auszunehmen ist. Bei der Ermittlung dieses Gesamteinkommens sind allfällige Sonderausgaben vom (auch die ausländischen Einkünfte umfassenden) Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Daher schließt Art. 23 DBA-Argentinien ein Miteinbeziehen der Auslandseinkünfte nicht nur für Zwecke der unmittelbaren Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes, sondern auch für die Berechnung der den Durchschnittssteuersatz beeinflussenden Einschleifregelung des § 18 Abs. 3 Z& 2 EStG 1988 mit ein (vgl. auch Perstel, aaO, 148, sowie Doralt, EStG10, Tz 263 zu § 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150051.X04

Im RIS seit

24.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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