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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;Rechtssatz
Betreffend die auf dem Arbeitsplatz der Beamtin (Referentin der Verwendungsgruppe B) notwendigen Rechtskenntnisse ist festzuhalten, dass sie - und zwar im gesamten Umfang ihres Tätigkeitsbereiches - nur einen kleinen Teil aus den Stoffgebieten des juristischen Studiums (Teile des Luftfahrtrechts als einem Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechtes in Verbindung mit dem - zum Teil (Näheres im Erkenntnis) - anzuwendenden in Betracht kommenden Verfahrensrecht) zu vollziehen hatte. Das erfüllt (für sich allein betrachtet) bei weitem nicht die erforderliche Tatbestandsvoraussetzung für die Gebührlichkeit der Verwendungsgruppenzulage, mag die Beamtin auch auf dem dargestellten Spezialgebiet auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit und Fortbildung vertiefte Kenntnisse aufgewiesen haben. Auch ersetzt eine weit gehende Eigenverantwortlichkeit bei der Besorgung dieses Teilbereiches das dargestellte Manko nicht (wobei allerdings alle Bescheide der Beamtin einer (nachträglichen) Kontrolle im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht unterzogen wurden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003120100.X01Im RIS seit
11.07.2007