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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig (Hinweis E 16. Oktober 1991, 91/03/0153; E 21. Februar 1990, 88/03/0191). Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (Hinweis E 19. Jänner 1988, 87/04/0101, 0102; E 22. Februar 1994, 93/04/0218). Enthält die in der mündlichen Verhandlung gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Person ergangene Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages, sondern wird vielmehr offen gelassen, welche Entscheidung nach Ablauf der Frist zu fällen sein wird, so kann schon aus diesem Grund darin kein den Anforderungen von § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden (Hinweis E 19. März 2002, 99/10/0203).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070001.X01Im RIS seit
13.07.2007Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018