TE Vfgh Beschluss 1985/6/26 V7/82

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Index

96 Straßenbau
96/02 Sonstiges

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Brenner-Autobahn-FinanzierungsG §2
Erlaß des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19.05.81, Z806.001/6-III-10/81
PreisG 1976

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des Erlasses des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Mai 1981, mit dem das Entgelt für die Benützung der Brenner Autobahn festgesetzt wurde; kein Eingriff in die Rechtssphäre eines Benützers; keine Antragslegitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der in Patsch wohnhafte Antragsteller ist in Innsbruck als staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen selbständig erwerbstätig. Er bringt vor, bei seinen Fahrten vom Wohnort zur Kanzlei regelmäßig die Brenner Autobahn zu benützen, weshalb er bei der Brenner Autobahn AG den Antrag auf Ausstellung einer Mautjahreskarte für Berufspendler zum Preis von 400 S gestellt habe. Dieser Antrag sei unter Hinweis auf einen Erlaß des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Mai 1981 abgelehnt worden. Der Erlaß setze fest, daß für Pendler eine besondere Jahreskarte zum einheitlichen Preis von 400 S nach Maßgabe folgender Bestimmungen auszugeben sei:

"Nicht selbständig Erwerbstätige (Arbeitnehmer), die für die Fahrt zwischen ihrem ordentlichen Wohnsitz und ihrer Arbeitsstätte die Brenner Autobahn benützen, erhalten eine ... Pendlerkarte zum Preis von öS 400. Die Pendlerkarte wird nur gegen Vorlage einer Arbeitsbestätigung sowie Vorlage des Meldenachweises und des Zulassungsscheines ausgestellt."

In seinem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des genannten, von ihm als V qualifizierten Erlasses des Bundesministers für Bauten und Technik wegen Gesetzwidrigkeit. Der Erlaß sei für ihn ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden. Die Gesetzwidrigkeit wird darin erblickt, daß der Erlaß die Ausstellung von (ermäßigten) Mautjahreskarten nur an nicht selbständig Erwerbstätige vorsehe, wodurch selbständig Erwerbstätige benachteiligt würden.

2. a) Gemäß §2 des Gesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. 135/1964, idF BGBl. 638/1975 (BAFinG) ist der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der sog. Brenner Autobahn übertragen (die nähere Umschreibung und Benennung der zu betreuenden Straße wurde wiederholt geändert). Die Anteile der Gesellschaft sind zum größeren Teil dem Bund, zum kleineren Teil dem Land Tir. vorbehalten. Nach §1 BAFinG hat der Bund für die Benützung dieser Bundesstraße ein Entgelt einzuheben, dessen Höhe vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach bestimmten Grundsätzen festzusetzen ist. Die Einhebung des Benützungsentgeltes ist der Brenner Autobahn AG übertragen; die eingehobenen Entgelte werden ihr zur Abdeckung der Kosten für Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Autobahn, der Kosten der Einhebung und der angemessenen Verwaltungskosten überlassen (§2 BAFinG).

Der angefochtene Bescheid enthält eine Festsetzung des Benützungsentgelts gemäß §1 leg. cit.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Bf. zutrifft, daß eine derartige Festsetzung der Höhe des Entgelts nicht als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung, sondern als V zu qualifizieren ist. Selbst wenn dem so wäre, würde nämlich die angefochtene Bestimmung die Rechtsposition des Antragstellers nicht unmittelbar berühren. Denn in diesem Fall käme der angefochtenen Bestimmung eine Bedeutung zu, die der einer verordnungsmäßigen Preisfestsetzung gemäß §2 PreisG gleicht. Für derartige V hat aber der VfGH schon ausgesprochen, daß durch sie nur die Rechtsstellung der Unternehmer unmittelbar betroffen wird, in concreto also allenfalls die der Brenner Autobahn AG, nicht aber die Rechtsstellung jener, die die preisgeregelte Leistung in Anspruch zu nehmen beabsichtigen (vgl. VfSlg. 9221/1981, 10313/1984).

Die in Rede stehende Bestimmung betrifft also den Antragsteller nicht in seiner Rechtsposition, sondern nur in seinen wirtschaftlichen Interessen. Da auch sonst keine Bestimmung ersichtlich ist, die dem Antragsteller eine Rechtsposition einräumen würde, fehlt dem Antragsteller schon aus diesem Grund die Antragslegitimation, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Privatwirtschaftsverwaltung, Hoheitsverwaltung, Preisrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V7.1982

Dokumentnummer

JFT_10149374_82V00007_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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