Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §59 Abs4a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0023 B 20. Februar 2002 RS 2 (Hier: Da keine formelle Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides erfolgt ist, sondern dem im Säumnisbeschwerdeverfahren gegenständlichen Begehren der Beschwerdeführerin auf andere Weise im Ergebnis voll entsprochen wurde, ist die Frage des Aufwandersatzes nicht nach § 56 VwGG, sondern nach § 58 VwGG zu beurteilen. Die belangte Behörde hatte auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2006 vorerst weder die in Rede stehende Dienstzulage für das Schuljahr 2004/05 liquidiert (angewiesen) noch jemals bescheidförmig über deren Begehren abgesprochen, sie hat auch keinen Grund aufgezeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung auf Grund des Antrages vom 3. Februar 2006 gehindert hätte (vgl. § 55 Abs. 2 VwGG). Daher Zuerkennung des Aufwandersatzes an die Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 VwGG iVm §§ 47 ff VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.)Stammrechtssatz
§ 56 VwGG, nach welcher Bestimmung die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers so zu beurteilen ist, als ob der Beschwerdeführer obsiegt hätte, kommt nur bei einer formellen Klaglosstellung zur Anwendung. Bei einer Bescheidbeschwerde kann die formelle Klaglosstellung nur durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Säumnisbeschwerdeverfahren nur durch Nachholung des versäumten Bescheides bewirkt werden, wobei für den Fall der Klaglosstellung im Säumnisbeschwerdeverfahren die Frage des Zuspruches von Aufwandersatz in § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gesondert geregelt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 1999, Zl. 95/19/1468). (hier: Da im vorliegenden Fall keine formelle Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides erfolgt ist, sondern dem Begehren der Beschwerdeführerin auf andere Weise voll entsprochen wurde, ist die Frage des Aufwandersatzes nicht nach § 56 VwGG, sondern nach § 58 VwGG zu beurteilen. Die belangte Behörde hat unstrittig den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen, sie hat auch keinen Grund aufgezeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung gehindert hätte - vgl. § 55 Abs. 2 VwGG. Sie war demnach gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 47 VwGG, insbesondere § 55 Abs 1 erster Satz VwGG, zum Ersatz für Schriftsatzaufwand zu verpflichten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120213.X01Im RIS seit
23.08.2007