RS Vwgh 2007/5/24 2004/09/0164

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Die Zustellvorschriften haben nicht nur für Ordnung im Verfahren zu sorgen, sondern vor allem auch sicherzustellen, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechtsschutzinteressen durch die rechtzeitige Kenntnis behördlicher Schriftstücke wirksam verfolgen zu können. Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz nicht einmal den Versuch unternommen, der Partei ihren Bescheid vom 24. Mai 2002 an der von der Partei bekannt gegebenen Abgabestelle zuzustellen. Sie nahm vielmehr angesichts der Nichtbehebung ihrer postamtlich hinterlegten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und einer negativen Meldeauskunft an, gemäß § 8 Abs. 2 ZustG keine weiteren Feststellungen über die Abgabestelle der Partei treffen zu müssen. Dabei hat die Behörde erster Instanz - und auch die Berufungsbehörde - jedoch außer Acht gelassen, dass der Meldeauskunft betreffend die Partei im Hinblick darauf nur beschränkte Aussagekraft zukam, als sie dieser zufolge schon seit dem 13. Dezember 2001 über keinen inländischen Wohnsitz mehr verfügt haben soll, obzwar ihr noch im Jänner 2002 an ihrer Adresse in Wien eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt werden konnte und sie diese Adresse auch am 31. Jänner als ihren Wohnort angab. Bei dieser Sachlage durfte die Behörde, ohne zumindest einen Zustellversuch an der ihr bekannt gegebenen Adresse vorgenommen zu haben, nicht von einer Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG ausgehen. Durfte die Berufungsbehörde aber von einer Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG nicht ausgehen, dann kam keine wirksame Zustellung des Bescheides vom 24. Mai 2002 gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zustande.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004090164.X01

Im RIS seit

10.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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