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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z10;Rechtssatz
Dem Besch wurde nach dem Spruch gemäß § 4 Abs 1 und 3 iVm § 130 Abs 1 Z 10 ASchG 1994 zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass der Arbeitgeber seine "Koordinationspflichten" verletzt habe. Die diesbezügliche Vorschrift über die "Koordination" findet sich allerdings nicht im § 4 ("Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen") sondern im § 8 (vgl. dessen Überschrift) ASchG 1994. Dass es sich bei dem spruchgemäßen Vorwurf der Verletzung der "Koordinationspflichten" nicht etwa um ein bloßes "Vergreifen im Ausdruck" handelt, ergibt sich daraus, dass insoweit die Strafbestimmung des § 130 Abs. 1 Z. 10 ASchG 1994 angewendet wurde, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber (Z. 10) "die Koordinationspflichten verletzt". Der dem Besch gemachte Vorwurf, weshalb die Koordinationspflichten verletzt worden seien ("da Arbeitgeber verpflichtet sind, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen, das gegenständliche Fahrzeug ohne Sicherheitsgurt ausgestattet wurde, obwohl im Gesundheitsschutzdokument ein Sicherheitsgurt vorgeschrieben worden war") hat aber mit den Pflichten, die sich aus § 8 ASchG 1994 ergeben, nichts zu tun. Ob somit ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und 3 ASchG 1994 vorgeworfen hätte werden können, kann dahinstehen. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Tatvorwurfes nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 ASchG 1994 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Mängel im Spruch"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020051.X01Im RIS seit
03.07.2007Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014