RS Vwgh 2007/5/25 2007/02/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/02/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/02/0185 E 20. März 1991 RS 1 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Die im Bereich weniger Minuten liegenden, tatsächlichen oder möglichen Ungenauigkeiten bei der Angabe der Tatzeit bedeuten noch nicht, daß der Besch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde, zumal hier der Besch selbst keine derartigen Befürchtungen geäußert hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020133.X03

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten