Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §865;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (ein Beamter) hat vorgebracht, er habe sich bei Abfassung der Austrittserklärung in einer - durch die Konfrontation mit seinem strafbaren Verhalten, aber auch durch Schlafmangel bedingten - psychischen Ausnahmesituation (depressiven Verstimmung) befunden, wodurch er nicht mehr in der Lage gewesen sei, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihm unterfertigten Erklärung zu erfassen. Zur grundsätzlichen Relevanz eines solchen Tatsachenvorbringens für die Frage der Geschäftsfähigkeit wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0065, verwiesen. Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen wäre es geboten gewesen, die Frage der Geschäftsfähigkeit unter Ausnützung sämtlicher hiefür geeigneter Erkenntnisquellen amtswegig einer Lösung zuzuführen. Erst nach Erschöpfung aller diesbezüglichen Mittel wäre von der Zweifelsregel auszugehen, wonach mangels Nachweisbarkeit von Geschäftsunfähigkeit Geschäftsfähigkeit vorliege (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0138, mit weiteren Hinweisen). Dieser amtswegigen Ermittlungspflicht ist die belangte Behörde vorliegendenfalls nicht nachgekommen. Sie hat weder Erhebungen zu den Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Schlafmangel gepflogen, noch die unter Beiziehung eines Sachverständigen zu klärende Frage behandelt, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines psychischen Zustandes bei Übergabe seiner Austrittserklärung an die Dienststelle in der Lage gewesen ist, die Tragweite seiner Austrittserklärung einzuschätzen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietVerfahrensbestimmungen DiversesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120163.X04Im RIS seit
11.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011