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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
KBGG 2001 §2 Abs7;Rechtssatz
Der Verweis des § 39 Abs. 1 Z. 3 KUG auf § 8 KBGG erfasst auch den in § 8 Abs. 2 KBGG enthaltenen Weiterverweis auf § 2 Abs. 7 KBGG, welcher illustriert, was unter "Verzicht auf den Anspruch" zu verstehen ist. Die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung regelt, dass ein Verzicht nur für ganze Kalendermonate möglich ist, und verweist ihrerseits auf die in § 5 Abs. 6 KBGG enthaltenen weiteren Regeln dafür. Der letzte Satz des § 5 Abs. 6 KBGG ordnet wiederum an, dass Zeitpunkt und Dauer des Verzichts im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonates bekannt gegeben werden müssen. Der Zusammenhang mit dem vorangegangenen Satz spricht für ein Verständnis des Begriffes "müssen", wonach nur die vorherige Bekanntgabe zu Beginn eines Kalendermonates das vorübergehende bzw. vorzeitige Enden des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld zu bewirken vermag, also eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Verzicht darstellt. Der im KUG enthaltene Verweis auf § 8 KBGG bezieht sich infolge des darin enthaltenen Weiterverweises auf § 2 Abs. 7 KBGG und des in der letztgenannten Norm enthaltenen Weiterverweises auf § 5 Abs. 6 KBGG auf das gesamte Regelungssystem der drei genannten Normen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120127.X06Im RIS seit
12.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011