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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
DVG 1984 §11 Abs1;Rechtssatz
Mag auch die Behörde die Zustellung des Bescheides mit einem Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung veranlasst haben - und somit entgegen § 11 Abs. 1 DVG nicht mit einem solchen bei Zustellung zu eigenen Handen - so heilte ein solcher Zustellmangel dadurch, dass der angefochtene Bescheid dem Empfänger tatsächlich zukam (so bereits zur früheren Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zlen. 87/09/0071, 0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120219.X02Im RIS seit
23.08.2007