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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
An der Möglichkeit einer Heranziehung anderer Beweismittel als ärztlicher Sachverständigengutachten hat die im § 14 Abs. 4 BDG 1979 normierte zwingende Einschaltung des Bundespensionsamtes nichts geändert, wird diese doch nur angeordnet, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im § 14 Abs. 1 oder 3 BDG 1979 von der Beantwortung einer Frage abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fällt, womit offenbar ein einheitliches Niveau bei der Beurteilung derartiger Fragen sichergestellt werden soll. Die Formulierung des Gesetzes lässt es aber zu, dass die Dienstunfähigkeit wie bisher unter Umständen auch allein oder in Verbindung mit medizinischem bzw. berufskundlichem Fachwissen unter Berücksichtigung sonstiger Tatsachen zu klären ist, deren Beurteilung nicht mit Hilfe des im § 14 Abs. 4 BDG 1979 angesprochenen Fachwissens zu erfolgen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120045.X01Im RIS seit
11.07.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011