RS Vwgh 2007/5/25 2006/12/0163

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §870;
BDG 1979 §109 Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §110 Abs1 Z1;
BDG 1979 §21 idF 1995/043;
BDG 1979 §43 Abs2;
StGB §15 Abs1;
StGB §205 Abs1;
StGB §207 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (Landzusteller) hat das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und das Verbrechen des versuchten sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 15 Abs. 1, 205 Abs. 1 StGB begangen. Der Umstand, dass der Vernehmungsbeamte eine Wahrscheinlichkeit des Ausganges des einzuleitenden Disziplinarverfahrens mit Entlassung aufgezeigt hat, könnte nur dann zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit führen, wenn die diesbezügliche Prognose grob unrichtig war. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1992, Zl. 92/09/0119, und vom 10. September 1986, Zl. 85/09/0146) kann - wiewohl zwischen den dort zu Grunde gelegenen Fallkonstellationen und der hier vorliegenden durchaus Unterschiede bestehen - die Einschätzung, ein Disziplinarverfahren hätte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Entlassung geführt, jedenfalls nicht als grob unrichtig qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120163.X02

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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