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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §870;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (Landzusteller) hat das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und das Verbrechen des versuchten sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 15 Abs. 1, 205 Abs. 1 StGB begangen. Der Umstand, dass der Vernehmungsbeamte eine Wahrscheinlichkeit des Ausganges des einzuleitenden Disziplinarverfahrens mit Entlassung aufgezeigt hat, könnte nur dann zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit führen, wenn die diesbezügliche Prognose grob unrichtig war. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1992, Zl. 92/09/0119, und vom 10. September 1986, Zl. 85/09/0146) kann - wiewohl zwischen den dort zu Grunde gelegenen Fallkonstellationen und der hier vorliegenden durchaus Unterschiede bestehen - die Einschätzung, ein Disziplinarverfahren hätte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Entlassung geführt, jedenfalls nicht als grob unrichtig qualifiziert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120163.X02Im RIS seit
11.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011