RS Vwgh 2007/5/25 2006/12/0163

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §870;
BDG 1979 §109 Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §110 Abs1 Z1;
BDG 1979 §21 idF 1995/043;
BDG 1979 §43 Abs2;
StGB §15 Abs1;
StGB §205 Abs1;
StGB §207 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und das Verbrechen des versuchten sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 15 Abs. 1, 205 Abs. 1 StGB begangen. Es liegt kein Fall des § 870 ABGB vor: Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass 1. im Fall der Auflösung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Austrittserklärung gemäß § 21 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren obsolet wäre bzw 2. dass bei Unterbleiben einer solchen Austrittserklärung ein solches eingeleitet werde, wobei eine Suspendierung bzw eine Entlassung aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis als Ergebnis des Disziplinarverfahrens möglich bzw wahrscheinlich wäre. Diese Äußerungen des Vernehmungsbeamten stellen keine Drohung durch Herbeiführung einer "ungerechten und gegründeten Furcht" iSd § 870 ABGB dar. Das vom Beschwerdeführer in seiner Vernehmung zugestandene Verhalten begründet eine Dienstpflichtverletzung. Das Vertrauen der Allgemeinheit iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 kann auf Grund des dem Beschwerdeführer anzulastenden Verhaltens bei einem als Landzusteller täglich im Kundendienst eingesetzten Beamten gefährdet werden. Daher besteht ein so genannter "disziplinärer Überhang". In Ermangelung der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 oder § 110 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 waren die zuständigen Dienstvorgesetzten bzw. die Dienstbehörde rechtlich verpflichtet, -

letztendlich - die "angedrohte" Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu veranlassen, es sei denn, ein solches würde infolge Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers durch Austrittserklärung obsolet. Eine rechtlich zulässige Handlungsalternative gegenüber dem für den Fall des Unterbleibens einer Austrittserklärung angekündigten Verhalten der Dienstbehörde bestand daher nicht. In einer solchen Situation kann die Ankündigung eines solchen Verhaltens aber nicht als eine "ungerechte" Furcht auslösende Drohung angesehen werden, es sei denn, eine solche Ankündigung würde - was hier jedoch nicht der Fall ist - mit der Aussicht verknüpft, allenfalls die rechtlich gebotenen Schritte bei Abgabe einer bestimmten Willenserklärung des Betroffenen - pflichtwidrig -

zu unterlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120163.X01

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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