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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die prozessuale Zulässigkeit der Zurückziehung bzw. Änderung verfahrenseinleitender Anbringen ist in § 13 Abs. 7 und 8 AVG geregelt. Antragsrückziehungen bzw. -änderungen setzen die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens über den Antrag voraus. Handelt es sich um einen Antrag, über welchen nicht bescheidförmig abzusprechen ist, wird das Verfahren jedenfalls durch die Setzung jener behördlichen Handlung abgeschlossen, auf welche der Antrag abzielte; dies war vorliegendenfalls die Auszahlung des Karenzurlaubsgeldes an den Beschwerdeführer. Hiedurch wäre sein Antrag positiv erledigt worden; eine Zurückziehung desselben käme daher begrifflich nicht mehr in Betracht (vgl. hiezu auch die zur Zulässigkeit von Antragsrückziehungen vor der Novellierung des § 13 AVG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 1991, Zl. 91/11/0017, VwSlg. 13452 A/1991, und vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120127.X04Im RIS seit
12.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011