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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Beim Anspruch auf Karenzurlaubsgeld handelt es sich um einen zeitraumbezogenen und insofern auch teilbaren Anspruch, weshalb für die Frage der Zulässigkeit einer Antragsrückziehung bzw. Antragsänderung maßgebend ist, ob der auf den betroffenen Teilzeitraum bezügliche Antrag durch tatsächliche Liquidierung positiv erledigt wurde. (Hier: Wäre also bereits eine Auszahlung des Karenzurlaubsgeldes für Juli 2003 (einschließlich des 16. Juli 2003; vgl. in diesem Zusammenhang auch die in § 34 KUG iVm § 7 Abs. 1 GehG geregelten Auszahlungsmodalitäten des Karenzurlaubsgeldes) erfolgt, so wäre für den genannten Teilzeitraum auch prozessual weder eine Antragszurückziehung noch eine Antragsänderung (welche sich allenfalls auf die Höhe des in diesem Zeitraum begehrten Karenzurlaubsgeldes beziehen könnte) zulässig. Eine wirksame Änderung des in § 8 Abs. 1 Z. 1 KBGG umschriebenen Bezugszeitraumes wäre dann keinesfalls eingetreten.)
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120127.X05Im RIS seit
12.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011