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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat nach seinem Vorbringen einen "Antrag auf Aufhebung einer Weisung" gestellt. Ob dieser Antrag - wörtlich genommen - überhaupt auf die Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides abzielt, mag dahinstehen (bescheidförmig zu erledigen wäre etwa ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach eine Weisung - etwa mangels Einhaltung der gebotenen Bescheidform - subjektive Rechte des Beamten verletzt; zulässigerweise könnte ein solcher Antrag allerdings nur dann gestellt werden, wenn eine solche Weisung nicht bereits durch Remonstration außer Kraft getreten wäre). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der in Rede stehende Antrag (in einer im Zuge eines einzuleitenden Verbesserungsverfahrens zu präzisierenden Form) auf die Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides gerichtet wäre, bestünde für die Erlassung eines solchen Bescheides jedoch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Gemeinderates. Vielmehr fiele die Erlassung eines solchen Bescheides gemäß § 25 Abs. 1 Bgld GdBedG 1971 bzw. gemäß § 25 Abs. 2 Z. 1 Bgld GdO 2003 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (im Falle der Befangenheit des Bürgermeisters wäre durch den zu seiner Vertretung berufenen Organwalter zu entscheiden).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120068.X01Im RIS seit
08.08.2007